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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des CCCAC vom 16.09.2022

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt gemäß §6 seiner Satzung vierteljährlich Mitgliedsbeiträge wie folgt:
    • 60 € oder einen beliebigen höheren Betrag für normale Mitgliedschaft,
    • 30 € oder 15 € für ermäßigte Mitgliedschaft.
  2. gestrichen
  3. Voraussetzung für die ermäßigte Mitgliedschaft ist ein formloser Antrag beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet dann ob und in welcher Höhe der Ermäßigung stattgegeben wird. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt die Ermäßigung zu wiederrufen.
  4. Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft (Mitgliedsbeitrag oder Mitgliedsart) sind dem Schatzmeister schriftlich mitzuteilen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die gleichen Fristen wie in dieser Ordnung unter §2 zum Austritt angegeben.
  5. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich für je ein Quartal im Voraus fällig.
  6. Auf schriftlichen Wunsch hin kann der Mitgliedsbeitrag auch monatsweise gezahlt werden. Der Vorstand kann einen Aufwandsaufschlag von 1€/Monat erheben.

§ 2 Verpflichtungen nach Austritt

  1. Das Ende der Mitgliedschaft eines Mitglied entbindet dieses nicht von der Beitragsverpflichtung bis zum nächsten Quartalsende.

§ 3 Grundsätze der Vermögensverwaltung des Vereins

  1. Die Bilanz des Vereins darf zum Jahresende nicht negativ sein.

§ 4 Aufgaben des Schatzmeisters

  1. Der Schatzmeister hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.
  2. Der Schatzmeister legt nach Eintragung des Vereines in das Vereinsregister ein Konto auf den Namen des Vereines an und verwaltet dort das Vereinsvermögen.
  3. Für Abhebungen vom Vereinskonto ist die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern nötig.
  4. Der Schatzmeister informiert die Vereinsmitglieder mindestens vierteljährlich sowie innerhalb von sechs Wochen nach größeren Veranstaltungen, bei denen der Verein als Veranstalter oder Mitveranstalter auftritt, über den Kassenstand. Einnahmen und Ausgaben über 100€ sind dabei einzeln aufzulisten.
  5. Als Vorstandsmitglied hat der Schatzmeister die Einbringung der Mitgliedsbeiträge und anderer Einnahmen zu organisieren. Dabei genießt er die volle Unterstützung des Vorstands.
  6. Für laufende Einnahmen und Ausgaben darf der Schatzmeister eine Bargeldkasse führen. Überschüssige Bargeldsummen werden von ihm regelmäßig auf dem Vereinskonto abgelegt.
  7. Für Bareingänge stellt der Schatzmeister eine formgerechte Quittung in doppelter Ausfertigung aus, davon eine für den Einzahler.
  8. Der Schatzmeister legt ein geeignetes Vermögensregister an, das nach den Regeln der einfachen Buchführung zu führen ist und aus folgenden Teilen besteht:
    • Kassenbuch für die Bargeldkasse, falls vorhanden
    • Hauptbuch für das Vereinskonto
    • Inventarliste für Vermögensgegenstände mit einem Einzelwert von mindestens 500 Euro
  9. Jede einzelne Ausgabe muss belegt werden. Jeder Beleg muss von dem Vereinsmitglied, das die Ausgabe getätigt hat, umgehend beim Schatzmeister eingereicht werden.
  10. Sollten Güter zugunsten des Vereins eingehen, sind diese bei ausreichendem Wert im Vermögensregister einzutragen.
  11. Der Schatzmeister führt die Liste der Vereinsmitglieder. Periodisch werden von ihm die sich ergebenden Veränderungen durch Zugänge und Abgänge den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
  12. Für den Jahresabschluss oder bei Wechsel des Schatzmeisters ist durch ihn eine Bilanz zu erstellen, die einer satzungsgemäßen Revision unterliegt.

§ 5 Erstattung der Auslagen des Vorstands

  1. Auslagen des Vorstandes zur Verfolgung der Vereinszwecke werden in voller Höhe erstattet. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung muss der Vorstand in einer Stellungnahme Zweck- und Verhältnismäßigkeit der Ausgaben nachweisen.

§ 6 Elektronische Dokumente

  1. Elektronische Dokumente und Eingaben im Sinne der Satzung müssen mit einem der folgenden Verfahren signiert sein.
    • RSA mit einer minimalen Schlüssellänge von 3072 Bit,
    • ECDSA mit Curve25519.